Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit

Gibt der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei und leistet der Insolvenzschuldner daraufhin Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse, sind die Ausgleichszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Allein die Zahlung in die Insolvenzmasse führt beim Insolvenzschuldner noch nicht zu einem Abfluss. Zudem sind die Ausgleichszahlungen privat veranlasst.

Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers – zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen.

  • Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag lediglich innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers verschoben, nämlich vom Konto des Klägers in die Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger.

  • Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und stellen daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung des Einkommens.

  • Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine Verbindlichkeit gebildet hat.

Hinweise: Bei den Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen.

Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben des Klägers führt.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB