Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht Beihilfen und Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zur Höhe von 1.500 € aufgrund der Corona-Krise als steuerfrei an, wenn die Beihilfen bzw. Unterstützungsleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Damit will das BMF vor allem Bonuszahlungen der Arbeitgeber an Arbeitnehmer steuerfrei stellen.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder zwecks unmittelbar Förderung der Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, steuerfrei.
Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF wendet die Steuerbefreiung, die für Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, auf aktuelle Beihilfen und Unterstützungen an, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
Die Steuerbefreiung wird auf einen Betrag von 1.500 € im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 begrenzt.
Die Hilfsbedürftigkeit der Arbeitnehmer kann infolge der Corona-Krise unterstellt werden.
Der Arbeitgeber muss die Beihilfe bzw. Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Die von der Finanzverwaltung für die gesetzliche Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. Anmerkung: Die Leistung des Arbeitgebers muss daher nicht von einer mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Die Leistung muss auch nicht aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zwecks Unterstützung der Arbeitnehmer gewährt hat. Und für die Arbeitgeberleistung muss auch nicht vorher der Betriebsrat angehört worden sein.
Die Steuerfreiheit gilt weder für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld noch für Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. Insoweit gilt auch nicht die Steuerbefreiung für das Kurzarbeitergeld.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Hinweise: Das BMF will mit seinem aktuellen Schreiben Arbeitnehmern helfen und die Lohnsteuerbelastung für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers mindern. Dabei handelt es sich insbesondere um Bonuszahlungen der Arbeitgeber, z.B. an Kassierer im Supermarkt oder an Krankenpfleger, ohne dass die Steuerbefreiung auf diese Berufsgruppen beschränkt ist. Zugleich bleiben die Bonuszahlungen auch sozialversicherungsfrei.
Es verwundert allerdings, dass das BMF eine gesetzliche Regelung für die Steuerbefreiung heranzieht, die für die Bonusleistungen nicht passt; denn der Gesetzgeber stellt nur Zahlungen aus öffentlichen Mitteln steuerfrei. Sollte es zu einem Streit über die Steuerfreiheit kommen, z.B. über die Frage, ob die Grenze von 1.500 € eingehalten worden ist, wäre ein Finanzgericht an das BMF-Schreiben nicht gebunden und müsste die Steuerbefreiung wohl bereits mangels gesetzlicher Grundlage versagen.
BMF-Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001; NWB