Vorsteuerberichtigung des Franchisenehmers bei Zufluss einer vom Franchisegeber weitergeleiteten Bonuszahlung

Ein Franchisenehmer, der eine bestimmte Marke unternehmerisch verkauft oder anbietet, muss seine Vorsteuer zu seinen Ungunsten berichtigen, wenn ihm von seinem Franchisegeber eine Bonuszahlung der Lieferanten des Franchisenehmers weitergeleitet wird, die der Franchisegeber zugunsten seiner Franchisenehmer ausgehandelt hat.

Hintergrund: Die Vorsteuer ist zuungunsten des Unternehmers zu berichtigen, wenn das Entgelt im Nachhinein gemindert wird.

Von einem Franchisevertrag spricht man, wenn eine bekannte Marke von einem selbständigen Unternehmer genutzt werden kann, z.B. ein Hotelier, der die Marke "Best Western" nutzen möchte und deshalb als Franchisenehmer selbständig tätig wird, dafür aber bestimmte Anforderungen der Best-Western-Gruppe erfüllen muss, z.B. bei der Ausstattung des Hotels oder bei der Auswahl der Lieferanten.

Sachverhalt: Die Klägerin war Franchisenehmerin im C-Konzern und hatte einen Franchisevertrag mit der C-GmbH geschlossen, die Franchisegeberin war. Die C-GmbH hatte mit den Lieferanten ihrer Franchisenehmer Konditions- und Rahmenvereinbarungen getroffen, die bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen Bonus- bzw. Rabattzahlungen vorsahen. Im Streitjahr 2014 zahlten die Lieferanten Boni an die C-GmbH, die diese ungekürzt an ihre Franchisenehmer weiterleitete und damit anteilig auch an die Klägerin. Die Klägerin nahm keine Vorsteuerberichtigung vor, weil sie der Ansicht war, dass die C-GmbH die Bonuszahlungen als Entgelt für ihre Vermittlungsleistung erhalten habe. Das Finanzamt sah dies anders und kürzte die Vorsteuer der Klägerin.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Minderung des vom Unternehmer gezahlten Entgelts, die zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet, setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der nachträglichen Änderung voraus. Ein Rabatt bzw. Bonus sind typische Beispiele hierfür und verpflichten daher zur Vorsteuerberichtigung.

  • Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der nachträglichen Änderung bestand auch im Streitfall, auch wenn der Bonus nicht direkt vom Lieferanten an die Klägerin gezahlt worden ist, sondern zunächst an die C-GmbH, die den Bonus anschließend an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Boni waren nämlich abhängig von der Höhe der Bestellungen der Klägerin. Zudem hat die C-GmbH die Boni auch ungekürzt an die Klägerin weitergeleitet.

  • Bei den Boni der Lieferanten handelte es sich nicht um ein Entgelt der Lieferanten für eine von der C-GmbH an die Lieferanten erbrachte Leistung. Hierfür wurde gesondert eine sog. Listungsgebühr entrichtet, und zwar dafür, dass die C-GmbH die Lieferanten in das Warenwirtschaftssystem des C-Konzerns aufnahm. Auch für die weiteren Leistungen der C-GmbH, z.B. für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, wurden den Lieferanten gesonderte Gebühren von der C-GmbH in Rechnung gestellt.

Hinweise: Unerheblich war, ob die C-GmbH zur Weiterleitung der erhaltenen Boni an die Klägerin verpflichtet war. Selbst bei einer freiwilligen Weiterleitung handelt es sich um eine Entgeltminderung.

Das FG sah in den Bonuszahlungen, die die Klägerin von der C-GmbH erhalten hatte, kein umsatzsteuerbares Entgelt für eine Leistung der Klägerin an die C-GmbH. Insbesondere handelte es sich nicht um ein Entgelt der C-GmbH dafür, dass die Klägerin das Warenwirtschafts- und Zahlungssystem der C-GmbH nutzte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte zwar keine Vorsteuerberichtigung zu Lasten der Klägerin erfolgen dürfen; dafür hätte sich aber die Umsatzsteuer der Klägerin in gleichem Maße erhöht, so dass die Klage ebenfalls abzuweisen gewesen wäre.

FG Münster, Urteil v. 5.3.2020 - 5 K 1670/17 U; NWB