Zahlung des Arbeitgebers für Werbung des Arbeitnehmers auf seinem Kfz-Nummernschild ist Arbeitslohn

Die monatliche Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für eine Werbung auf dem Rahmen des Nummernschilds des privaten Kfz des Arbeitnehmers stellt Arbeitslohn dar, wenn die Zahlung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die Werbemöglichkeit nur Arbeitnehmern offensteht und die monatliche Zahlung in der Lohnabrechnung erscheint und zusammen mit dem Lohn überwiesen wird. Der Arbeitgeber muss dann Lohnsteuer einbehalten und abführen.

Hintergrund: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsvertrag noch weitere Verträge abschließen, z.B. einen Darlehensvertrag oder einen Mietvertrag. Es ist dann zu prüfen, ob die Zahlungen aus den weiteren Verträgen ebenfalls zum Arbeitslohn gehören.

Sachverhalt: Die Klägerin bot ihren Arbeitnehmern an, für das Unternehmen der Klägerin auf den Rahmen der Nummernschilder der privaten Kfz der Arbeitnehmer zu werben. Arbeitnehmer, die dieses Angebot annahmen, erhielten kostenlos einen Nummernschildrahmen, auf dem sich ein Werbeaufkleber der Klägerin befand, sowie eine monatliche Zahlung von 21 €, die in der Gehaltsabrechnung erschien und mit dem Gehalt zusammen überwiesen wurde, für die aber keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Das Finanzamt sah in der monatlichen Zahlung von 21 € Arbeitslohn und erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid, mit dem es von der Klägerin Lohnsteuer forderte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Der monatliche Betrag von 21 € war durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Hierfür sprach, dass der Betrag zusammen mit dem Arbeitslohn an den Arbeitnehmer überwiesen wurde und in der Gehaltsabrechnung erschien.

  • Außerdem wurde die Werbemöglichkeit nur den eigenen Arbeitnehmern der Klägerin angeboten, nicht aber fremden Personen. Zudem wurde der jeweilige Werbevertrag nicht vollständig umgesetzt, weil die nach dem Werbevertrag vorgesehene Werbefläche in vielen Fällen abwich, ohne dass dies Folgen für die Höhe der Vergütung hatte. Schließlich hat der Geschäftsführer der Klägerin in der Gerichtsverhandlung eingeräumt, dass die Arbeitnehmer an das Unternehmen hätten gebunden werden sollen.

Hinweise: Das FG folgte nicht der Auffassung der Klägerin, die in der Werbezahlung sonstige Einkünfte der Arbeitnehmer sah. Dies hätte für die Klägerin zur Folge gehabt, dass sie keine Lohnsteuer hätte einbehalten und abführen müssen. Und für die Arbeitnehmer wäre bei einer Zuordnung zu den sonstigen Einkünften ein Freibetrag von 256 € zu gewähren gewesen, der höher gewesen wäre als die Summe der jährlichen Zahlungen von 252 € (21 € x 12); für die Arbeitnehmer wären die Zahlungen somit steuerfrei gewesen. Das FG deutete an, dass es sich um eine Steuergestaltung gehandelt haben könnte.

Die unentgeltliche Überlassung des Nummernschildrahmens führte nicht zu Arbeitslohn. Denn der Wert des Rahmens betrug nur 10 € und war damit eindeutig nachrangig gegenüber dem eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin, dass für ihr Unternehmen geworben wird.

Ein ähnlich gelagerter Fall ist derzeit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (BFH - VI R 20/20)

FG Münster, Urteil vom 14.2.2020 – 14 K 2450/18 L