Die Finanzverwaltung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell mit.
Hintergrund: In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt:
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und LohnsteuerAnmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die LohnsteuerAnmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
BMF, Schreiben v. 23.4.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :005; NWB