Bis Ende 2019 galt für die Bereitstellung elektronischer Unterrichtsunterlagen im Internet der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Bücher und Zeitschriften wurde nur bei der Lieferung von Büchern und Zeitschriften gewährt, nicht aber für elektronische Dienstleistungen wie der Bereitstellung von Unterrichtsunterlagen im Internet.
Hintergrund: Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt nur in bestimmten, ausdrücklich geregelten Fällen, z. B. bei der Lieferung von Büchern und Zeitschriften oder bei der Einräumung von Urheberrechten.
Sachverhalt: Der Kläger bot in den Jahren 2011 bis 2013 im Internet Unterrichtsmaterialien an. Gegen Zahlung konnte der Nutzer einen Mitgliederbereich nutzen und dort Unterrichtsmaterialien anschauen, ausdrucken oder herunterladen. Der Kläger hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für zutreffend. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers jedoch dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:
Die elektronische Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien im Internet unterlag in den Jahren 2011 bis 2013 dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %, da keine der Ermäßigungsvorschriften für den niedrigeren Umsatzsteuersatz von 7 % in Betracht kam.
Es handelt sich nicht um die Lieferung von Büchern oder Zeitschriften, für die ein Steuersatz von 7 % gilt. Denn der Kläger verkaufte keine Bücher bzw. Zeitschriften, sondern stellte diese lediglich elektronisch bereit. Hierin war auch keine Vermietung von Büchern oder Zeitschriften zu sehen, die ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen würde; denn bei einer Vermietung müssten die Unterlagen physisch ausgehändigt werden.
In der elektronischen Bereitstellung lag auch keine Einräumung von Urheberrechten, die ebenfalls nur mit 7 % besteuert würde; denn der Begriff des Urheberrechts im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst keine elektronischen Dienstleistungen.
Hinweise: Das Urteil betraf die Streitjahre 2011 bis 2013. Seit dem 18.12.2019 hat sich aber die Rechtslage geändert, weil der Gesetzgeber nunmehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz für elektronische Bücher und Zeitschriften eingeführt hat. Es kommt jetzt also nicht mehr auf die Form des Buches bzw. der Zeitschrift – in Papier oder elektronisch – an. Diese Änderung gilt allerdings nicht rückwirkend.
FG Münster, Urteil v. 28.1.2020 - 15 K 2629/17 U; NWB