Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im Jahr der ersten Vorbereitungshandlungen

Beginnt ein Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit in einem Jahr zunächst mit Vorbereitungshandlungen und erzielt er seine ersten Umsätze erst im Folgejahr, gilt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von bislang 17.500 € im Jahr der Vorbereitungshandlungen; denn bereits mit den Vorbereitungshandlungen hat er sein Unternehmen gegründet. Im Folgejahr, in dem er seine ersten Umsätze tätigt, dürfen seine Umsätze voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen, damit er Kleinunternehmer ist und keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss.

Hintergrund: Kleinunternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer ist, wessen Umsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht über 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) lag und wer im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielt. Bei Unternehmensgründern ist mangels Vorjahresumsatzes auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Hier ist die Umsatzgrenze i.H. von 22.000 € (vormals 17.500 €) maßgeblich. Für das Folgejahr ist auf den Betrag i.H. von 50.000 € abzustellen (voraussichtlicher Umsatz).

Sachverhalt: Bis 2013 hatte die Ehefrau des Klägers einen eBay-Handel betrieben und einen jährlichen Umsatz von ca. 40.000 € erzielt. Im Jahr 2013 stellte sie ihren Handel ein und löschte ihr eBay-Konto. Anschließend beschloss der Kläger, einen eBay-Handel zu eröffnen. Er bestellte im Jahr 2013 Waren und eröffnete ein Konto bei eBay. Umsätze erzielte er im Jahr 2013 aber noch nicht. Für das Jahr 2014 rechnete der Kläger mit Umsätzen in Höhe von ca. 40.000 €; tatsächlich erzielte er jedoch ca. 94.000 € brutto. Der Kläger führte im Streitjahr 2014 keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, da er sich als Kleinunternehmer ansah. Das Finanzamt ging hingegen von einer Unternehmensgründung im Jahr 2014 und damit von einer Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze von 17.500 € aus.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Im Jahr der Unternehmensgründung gilt bis einschließlich 2019 eine Umsatzgrenze von 17.500 €. Die Frage, wann ein Unternehmen gegründet wird, beantwortet sich nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen. Danach wird ein Unternehmen bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen eröffnet. Auf die Erzielung von Umsätzen kommt es nicht an.

  • Der Kläger hat die ersten Vorbereitungshandlungen im Jahr 2013 getätigt, indem er Waren bestellt und sein Konto bei eBay eröffnet hat. Er hat deshalb im Jahr 2013 sein Unternehmen gegründet. Damit galt eine Umsatzgrenze von 17.500 € im Jahr 2013. Diese Grenze hat der Kläger im Jahr 2013 nicht überschritten, da er noch keine Umsätze getätigt hat.

  • Weitere Voraussetzung für den Kleinunternehmerstatus war jedoch, dass der Kläger im Folgejahr 2014 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € erzielen würde. Zwar hat der Kläger diese Umsatzgrenze im Streitjahr 2014 tatsächlich überschritten. Dies war aber nicht entscheidend, da es auf die „voraussichtlichen“ Umsätze ankommt und der Kläger im Jahr 2013 nur mit Umsätzen in Höhe von 40.000 € rechnen konnte. Denn seine Ehefrau hatte zuvor mit einem vergleichbaren eBay-Handel ebenfalls nur 40.000 € Umsatz pro Jahr erzielt.

Hinweise: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ist zum 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben worden.

Der Kläger führte nicht das Unternehmen seiner Ehefrau fort; denn er hatte einen neuen eBay-Handel eröffnet und ein neues eBay-Konto eröffnet. Das FG sah keinen Gestaltungsmissbrauch darin, dass die Ehefrau des Klägers vor der Eröffnung des eBay-Handels des Klägers einen vergleichbaren eBay-Handel geführt und dann eingestellt hatte.

FG Münster, Urteil v. 25.2.2020 - 15 K 61/17 U; NWB