Gesetzgeber bereitet "Corona-Steuerhilfegesetz" vor

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für ein sog. Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt, das alsbald von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll. Der Gesetzentwurf sieht steuerliche Erleichterungen für Gaststätten, für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, sowie für Unternehmen, die umstrukturiert werden, vor.

Hintergrund: Die Corona-Krise trifft die meisten Unternehmen wirtschaftlich schwer. Erste steuerliche Entlastungen sind von der Finanzverwaltung angeordnet worden, z. B. im Bereich der Abgabefristen für die Lohnsteuer oder bei der Gewährung von Stundungen. Nunmehr liegt der erste Gesetzentwurf vor, der steuerliche Entlastungen vorsieht.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs: Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Für Gastronomiebetriebe soll der Umsatzsteuersatz für Speisen befristet von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Dies gilt in der Zeit vom 30.6.2020 bis zum 1.7.2021.

    Hinweis: Für Getränke gilt die Senkung nicht. Hier bleibt es beim Umsatzsteuersatz von 19 %.

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (auch zum Saison-Kurzarbeitergeld) sollen bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Dies entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Zuschüsse. Die Steuerbefreiung soll für Lohnzeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 gelten.

    Hinweis: Bislang sind diese Zuschüsse steuerpflichtig, aber im Rahmen der Sozialversicherung beitragsfrei. Nunmehr sollen sie im dargestellten Umfang auch steuerfrei gestellt werden. Mit der Steuerbefreiung wird die Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber gefördert. Soweit die Zuschüsse seit März 2020 als lohnsteuerpflichtig behandelt worden sind, können die Lohnsteueranmeldungen korrigiert werden. Zu beachten ist, dass die Zuschüsse zwar steuerfrei sind, jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen und damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.

  • Die Übertragungsbilanz, die der Umwandlung zugrunde liegt, sowie die Eröffnungsbilanz können nach bisherigem Recht auch für einen Übertragungsstichtag aufgestellt werden, der bis zu acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt. Dieser steuerliche Rückwirkungszeitraum soll nun auf zwölf Monate verlängert werden, wenn die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020, also bis zum 31.12.2020 erfolgt. Dies betrifft Formwechsel in Personengesellschaften und Einbringungen in Kapitalgesellschaften.

    Hinweis: Damit wird das Steuerrecht an das gesellschaftsrechtliche Umwandlungsrecht angepasst. Im Umwandlungsrecht ist der Rückwirkungszeitraum aufgrund der Corona-Krise bereits auf zwölf Monate verlängert worden. Der Gesetzgeber will zudem das Bundesfinanzministerium ermächtigen, die Frist vom 31.12.2020, bis zu der die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder der Abschluss des Einbringungsvertrags nach dem Gesetzentwurf erfolgen muss, ggf. bis zum 31.12.2021 zu verlängern, falls es auch im Umwandlungsrecht eine entsprechende Verlängerung geben sollte.

Entwurf der Bundesregierung eines Corona-Steuerhilfegesetzes; NWB