Die Pflegekosten für die Wahlgrabstätte eines Dritten, der nicht Erblasser ist, können als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sich bereits der Erblasser zur Grabpflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.
Hintergrund: Von der Erbschaftsteuer können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören Verbindlichkeiten des Erblassers, die auf den Erben übergehen. Außerdem gehören hierzu auch Bestattungs- und Grabpflegekosten sowie die Kosten für einen angemessenen Grabstein, die ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300 € abziehbar sind.
Sachverhalt: Der Kläger war Alleinerbe seines Cousins E, der im November 2013 verstorben war. E hatte ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf dem städtischen Friedhof für den Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2032 erworben. In der Grabstätte war die Mutter des E bestattet. Das Nutzungsrecht war mit der Pflicht zur Grabpflege verbunden und konnte nach der Friedhofssatzung im Todesfall auf eine vom Nutzungsberechtigten bestimmte Person übergehen. Der Kläger machte in seiner Erbschaftsteuererklärung zum einen den gesetzlichen Pauschbetrag für die Bestattung in Höhe von 10.300 € und zum anderen die Kosten für die Grabpflege in Höhe von 49.200 € geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:
Die Kosten für die Pflege der Wahlgrabstätte sind als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar, wenn das Nutzungsrecht und damit auch die Verpflichtung zur Grabpflege auf den Erben übergegangen ist. Dies hängt nach der städtischen Friedhofssatzung davon ab, ob der Kläger dem Übergang zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist erforderlich, weil auch Pflichten wie z.B. die Pflicht zur Grabpflege auf den Kläger übergehen und dies nicht gegen seinen Willen geschehen darf. Diese Zustimmung kann dadurch erfolgen, dass der Kläger die Urkunde über den Übergang des Grabnutzungsrechts entgegengenommen hat.
Sollte das Grabnutzungsrecht auf den Kläger übergegangen sein, würde sich der Wert des Nachlasses erhöhen. Für die Bewertung müsste der Jahreswert des Nutzungsrechts mit einem Vervielfältiger multipliziert werden, der sich nach der Dauer des Nutzungsrechts richtet.
Sollte ein Übergang des Nutzungsrechts und der Verpflichtung zur Grabpflege auf den Kläger erfolgt sein, können die nachgewiesenen und ortsüblichen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Die ortsübliche Höhe kann anhand von Kostenvoranschlägen örtlicher Friedhofsgärtner geschätzt werden. Bei einer zeitlichen Begrenzung des Grabnutzungsrechts ist der Jahreswert der üblichen Kosten mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der von der Laufzeit des Nutzungsrechts abhängt.
Ist in der Grabstätte neben dritten Personen auch der Erblasser bestattet, kann ein Abzug nur nach der Regelung für Bestattungs- und Grabpflegekosten erfolgen, d.h. ohne Nachweis nur in Höhe des Pauschbetrags von 10.300 €.
Hinweise: Für die Wertermittlung sowohl des Nutzungsrechts als auch der Pflegeverpflichtung kommt es auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Todes an, nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen Zustimmung des Klägers. Denn die Zustimmung würde auf den Todeszeitpunkt zurückwirken.
Das FG muss nun aufklären, ob das Nutzungsrecht an dem Grab auf den Kläger übergehen konnte und ob der Kläger dem Übergang zugestimmt hat. In diesem Fall wären der Wert des Nutzungsrechts und der Wert der Grabpflegeverpflichtung zu ermitteln und vom Wert des Nutzungsrechts abzuziehen. Ferner ist zu klären, ob auch der E in der Grabstätte bestattet war oder nur dritte Personen, nämlich dessen Mutter.
BFH, Urteil v. 22.1.2020 - II R 41/17; NWB