Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Merkblatt für die Besteuerung der sog. Influencer herausgegeben, das zahlreiche Hinweise hinsichtlich einzelner Steuerarten wie Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer enthält.
Hintergrund: Bei Influencern handelt es sich um Menschen, die im Internet, etwa auf YouTube oder Instagram, Produkte unmittelbar oder mittelbar präsentieren. Wenn sie erfolgreich sind, erhalten sie je nach Vertragsgestaltung Geld von YouTube, von Herstellern (z. B. sog. Affiliate-Marketing-Provisionen, wenn die Produkte über einen im Video präsentierten Link bestellt werden) und sie bekommen Produkte gratis gestellt.
Wesentlicher Inhalt des Merkblatts: Das Merkblatt ist nach Steuerarten unterteilt:
Einkommensteuer: Influencer erzielen gewerbliche Einkünfte. Der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit kann Einkommensteuer auslösen, wenn entweder der Gewinn über dem Grundfreibetrag von 9.408 € (ab 2020) oder wenn der Gewinn zusammen mit den weiteren Einkünften des Influencers (z. B. Arbeitslohn) über dem Grundfreibetrag liegt. Der Gewinn ist durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten.
Hinweis: Wer nur einmalig als Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € im Jahr nicht versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als gewerbliche Einkünfte. Die einmaligen Einkünfte sind also nicht gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbesteuer: Erzielt der Influencer gewerbliche Einkünfte – und nicht sonstige Einkünfte (s. oben) –, ist er gewerbesteuerpflichtig und muss Gewerbesteuer zahlen, wenn sein Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 € liegt.
Umsatzsteuer: Der Influencer ist Unternehmer und daher grundsätzlich zur Abführung von Umsatzsteuer auf seine Einnahmen verpflichtet. Dafür kann er auch Vorsteuer in Anspruch nehmen. Je nach Höhe der Umsätze muss er vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, es sei denn, die Umsatzsteuer hat im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen; in diesem Fall genügt eine Jahres-Umsatzsteuererklärung.
Hinweis: Allerdings brauchen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer ist, wer im vorangegangenen Jahr 22.000 € (bis einschließlich 2019 waren es 17.500 €) und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielt. Sofern der Influencer sein Unternehmen erst gründet, darf er auf das Gründungsjahr hochgerechnet voraussichtlich nicht mehr als 22.000 € erzielen.
Gratisprodukte: Nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern muss der Influencer Gratisprodukte oder Gratisdienstleistungen versteuern. Ausnahmen ergeben sich, wenn der Influencer die Waren zurücksendet oder sie von geringem Wert sind oder wenn der Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Landesamt für Steuern empfiehlt insoweit eine umfangreiche Dokumentation.
Hinweis: Der Umgang mit Gratisprodukten ist noch nicht geklärt. Insbesondere erscheint eine Steuerpflicht fraglich, wenn Gratisprodukte ungefragt zugesandt werden. Auch ist noch nicht geklärt, wie der verbleibende Teil des Gratisproduktes, der beim Drehen des Videos nicht verbraucht worden ist (z. B. der Rest einer Parfümflasche) und nun entweder privat selbstgenutzt, verschenkt oder entsorgt wird, steuerlich zu behandeln ist. Im Zweifel könnte eine sofortige Rücksendung der – nicht benötigten – Ware steuerlich ratsam sein. Zu beachten ist, dass Videos, in denen mit Produkten oder Dienstleistungen geworben wird, auch vom Finanzamt gesehen werden können.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Merkblatt „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“; NWB