Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Mitgliedschafts-Rabattkarte im Supermarkt

Der Verkauf einer sog. Mitgliedschaft für einen Bio-Supermarkt, die für die Dauer der Mitgliedschaft einen Rabatt beim Einkauf ermöglicht, unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Käufer die Mitgliedschaftskarte überwiegend für den Einkauf von Lebensmitteln verwendet, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Hintergrund: Leistungen eines Unternehmers unterliegen grundsätzlich einem Steuersatz von 19 %. In bestimmten Fällen wird der Steuersatz aber auf 7 % ermäßigt, z. B. beim Kauf von Lebensmitteln, sofern es sich nicht um bestimmte Luxusartikel wie Hummer, Langusten, Austern oder Schnecken handelt.

Sachverhalt: Eine Supermarktkette bot ihren Kunden gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags zwischen ca. 10 € und 20 € sog. Mitgliedschaftskarten an, die für die Dauer der Mitgliedschaft beim Einkauf einen Rabatt zwischen 3 % und 20 % ermöglichten. Aus dem Verkauf der Mitgliedschaftskarten erzielte die Klägerin im Jahr 2010 Umsätze von ca. 477.000 €. Hiervon unterwarf sie 81,4 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Anteil von 81,4 % entsprach dem Anteil des Umsatzes aus dem Verkauf von Lebensmitteln zum Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt wandte jedoch den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Der Verkauf der Mitgliedschaftskarte stellte eine selbständige Leistung des Supermarkts gegen Entgelt dar. Die Leistung lag darin, dass der Supermarkt den Mitgliedern das Recht zum verbilligten Wareneinkauf eingeräumt hat.

  • Es handelte sich auch nicht um eine unselbständige Nebenleistung zum Kauf der Waren, die mit 7 % besteuert wurden. Denn der Kauf der Mitgliedschaft und der Kauf der Waren stellten keine untrennbare Leistung dar; die Kunden konnten nämlich auch Waren erwerben, ohne vorher die Mitgliedschaftskarte gekauft zu haben.

  • Die Mitgliedschaftskarte stellte ferner keine Anzahlung auf den Kauf der Lebensmittel dar. Für eine Anzahlung wäre erforderlich gewesen, dass bereits im Zeitpunkt des Kaufs der Mitgliedschaftskarte festgestanden hätte, welche Art und welche Mengen an Waren gekauft werden.

  • Bei dem Entgelt für die Mitgliedschaftskarte handelte es sich auch nicht um einen echten Mitgliedschaftsbeitrag wie bei einem Verein. Denn die Kunden wurden nicht an dem Supermarkt beteiligt.

  • Schließlich stellte die Mitgliedschaftskarte keinen Gutschein dar. Denn der sog. Beitrag für die Karte wurde nicht auf die späteren Wareneinkäufe angerechnet.

Hinweise: Das BFH-Urteil betrifft nicht Rabatt-Modelle, bei denen der Rabatt in Abhängigkeit vom Umsatz gewährt wird.

Nicht entschieden hat der BFH über Mitgliedschaftsmodelle, bei denen der Rabatt ausschließlich für den Einkauf von Lebensmitteln, die mit 7 % besteuert werden, gewährt wird.

BFH, Urteil vom 18.12.2019 - XI R 21/18; NWB