Bundesregierung beschließt Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 das "Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gewährt.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert, sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben (also reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei der Reinvestitionsrücklage um ein Jahr

  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert.

  • Der Ermäßigungsfaktor bei den bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird von 3,8 auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 € erhöht.

  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

  • In Fällen der Steuerhinterziehung soll künftig trotz Erlöschens des Steueranspruchs eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden können. Ferner soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.

Hinweise:

Dem Vernehmen nach soll das Gesetz bereits Ende des Monats verabschiedet werden.

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

BMF online; NWB