Abfrage der Besteuerungsart in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18.8.2015 - V R 47/14 der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und vereinnahmten Engelten berechnet wurde.

Hintergrund: Aufgrund von Hinweisen, dass Unternehmen die entsprechende Eintragungsmöglichkeit in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) häufig missverstehen und Fehleintragungen vornehmen, bittet das BMF darum, Folgendes zu beachten:

  • Die Steuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG – sog. Sollversteuerung). In diesem Fall ist in Zeile 22 des Vordruckmuster USt 2 A (Kz 133) eine „1“ einzutragen.

  • Unter den Voraussetzungen des § 20 UStG (sog. Istversteuerung) kann die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. In diesem Fall ist in Zeile 22 eine „2“ einzutragen.

  • Erstreckt sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nur auf einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 oder Satz 1 Nr. 3 UStG) ist in Zeile 22 eine „3“ einzutragen.

  • Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A Satz 4 UStG ist für die Eintragung in Zeile 22 unbeachtlich.

Quelle: Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, NWB